ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung
1. Mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme des Liefergegenstandes gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen und werden Vertragsbestandteil.
2. Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Vertragsabschluss- und änderungen
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf der als vorrätig angegebenen Sorten und Mengen behalten wir uns ausdrücklich vor.
2. Fügen wir einem Angebot Proben, Muster oder Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben bei, so sind diese nur annährend maßgebend, soweit wir sie nicht als verbindlich bezeichnen. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Sämtliche Verträge und Verpflichtungen kommen erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers zustande. Soweit Verträge ohne schriftliche Bestätigung zur Ausführung kommen (z.B. aus Termingründen, u.a.), kommen diese Verträge unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Lieferung zustande.
4. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden.

§ 3 Preise, Zahlung
1. Sofern unsere Vergütung nicht fest vereinbart ist, sind unsere am Liefervertrag gültigen Preise maßgebend.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich Umsatzsteuer.
3. Nebenkosten für Verpackungen, Transport, Versicherung und dergleichen sind in den Preisen nicht enthalten.
4. Bei Kleinsendungen sind wir berechtigt, Mindestrechnungsbeträge oder Zuschläge zu fordern.
5. Sofern keine gesonderten Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Abrechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu fordern; können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
7. Entstehen nach Annahme der Bestellung, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und rechtzeitige Vorlegung angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

§ 4 Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Ein Liefertermin gilt nur annähernd. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 14 Tage überschritten, so ist der Besteller verpflichtet, dem Verkäufer eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Höhere Gewalt beim Verkäufer oder bei seinen Vorlieferanten oder sonstige unverschuldete außergewöhnliche Ereignisse wie z.B. Streiks, Aussperrung, Energiemangel, Transportschwierigkeiten und dgl., sowie der Umstand, dass dem Verkäufer die zur Ausführung des Vertrags bestimmten Rohstoffe und Materialien jeglicher Art aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß zur Verfügung stehen, befreien diesen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Dem Käufer ist hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.Falls durch den Hinderungsgrund die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 2 Monate überschritten wird, steht beiden Vertragsteilen das Recht zu, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges bestehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 5 Außenhandelsgeschäfte
Bei Außenhandelsgeschäften gilt:
1. Handelsübliche Klauseln sind entsprechend den Incoterms-Regeln auszulegen. Alle mit dem Vertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt der Besteller. Ist vereinbart, dass der Verkäufer Zoll und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, so gehen Erhöhungen derartiger Abgaben zwischen Auftragsbetätigung und Lieferung der Ware zu Lasten des Bestellers.
2. Ist die Zahlung nicht in Euro vereinbart, so gehen Änderungen des Kursverhältnisses dieser Währung zum Euro zu Gunsten oder zu Lasten des Bestellers.

§ 6 Gefahrübergang, Annahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von diesem verlangten Versicherungen abzuschließen.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 7 Sicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unentgeltlich für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren; bei Verbindung, Vermischung und Vermengung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirkt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in den vorstehenden Fällen die unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist, unentgeltlich zu verwahren.
3. Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird. Steht die Vorbehaltsware in unserem (Mit-) Eigentum, so werden die Forderungen in Höhe des Betrages abgetreten, der dem Wert unseres Anteils am Gesamtwert entspricht. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung aus laufender Rechnung. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
4. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 3 wirksam übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
5. Gerät der Besteller mit einer uns geschuldeten Zahlung länger als eine Woche in Verzug oder gerät er in Vermögensverfall, stellt er insbesondere seine Zahlungen ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig und jeglicher Zahlungsaufschub endet. In diesen Fällen sind wir befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Der Besteller ist "unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten" zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag sofern dies nicht ausdrücklich von uns schriftlich erklärt wird. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Besteller; wir sind zum freihändigen Verkauf berechtigt. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe von Ziffer 3 abgetretenen Forderungen, sowie alle weiteren zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6. Wir verpflichten uns zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl, soweit der Wert unserer Sicherheiten die Summe unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10% übersteigt.
7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

§ 8 Mängelrügen
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Der Verkäufer ist zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder veräußert wurde. Für Ware zweiter Wahl und Sonderposten wird keine Gewähr geleistet.
8. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
9. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden.
10. Für Mängel, die bei sachgemäßer Weiterverarbeitung, wie z.B. mehrschütziger Verwebung oder geeigneter Maschineneinstellung (Garne) oder Verwendung geeigneter Hilfsmittel und Ausrüstungsverfahren (Gewebe, Gestricke) vermieden worden wären, wird nicht gehaftet. Ebenfalls entfällt jegliche Haftung für einen eventuellen erhöhten Anfall an Nicht-1 A-Ware der durch eine besondere kritische Warenkonstruktion (Garne) entscheidend verursacht ist. Für alle Garnarten gilt, dass nur Lieferungen mit gleicher Partiebezeichnung und in der Reihenfolge der Partiebezeichnung verarbeitet werden dürfen. Der Verkäufer behält sich vor, innerhalb der abzuliefernden Mengen Partiewechsel vorzunehmen.
11. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
13. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
14. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 9 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist "ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs" ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktsicher Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Gerichtsstand -Erfüllungsort- anzuwendendes Recht
1. Sofern der Besteller, Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Zweifel die deutsche Fassung verbindlich; dies gilt insbesondere auch für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11 Sonstiges
1. Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen.
2. Die etwaige Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen soll auf die Gültigkeit ihres sonstigen Inhalts ohne Einfluss sein.
3. Die Bedingungen gelten für jedes Geschäft ohne besonderen Hinweis.